Liefer- und Zahlungsbedingungen der ComCard GmbH
I. Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Bedingungen (kurz „AGB") gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse, aufgrund derer die ComCard GmbH zur Lieferung und Leistung an einen Dritten (nachfolgend „Kunde" genannt) verpflichtet ist. Sie gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte innerhalb der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
2. Unsere AGB werden der Vertragsbeziehung ausnahmsweise dann nicht zugrunde gelegt, wenn und soweit zwischen den Beteiligten abweichende, individualvertragliche Vereinbarungen getroffen wurden.
3. Den AGB des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese gelangen nur dann zur Anwendung, wenn und soweit der Auftragnehmer sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Keinesfalls ist eine solche Bestätigung in der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung oder sonstigen Durchführung des Vertrages zu sehen.
4. Unsere AGB finden ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen Anwendung.
II. Angebote und Bestellungen, Preise
1. Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als verbindliche Angebote gekennzeichnet. Angaben in unseren Katalogen und Preislisten sind freibleibend, soweit sich nicht aus den nachstehenden Regelungen etwas anderes ergibt.
2. Der Abschluss des Vertrages mit dem Kunden erfolgt im Falle eines durch uns abgegebenen, unverbindlichen Angebots erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Bei durch uns als verbindlich gekennzeichneten Angeboten kommt ein Vertrag zustande, wenn unser Angebot vom Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Angebotsdatum angenommen wird. Nach Ablauf dieser Frist sind wir an das Angebot nicht mehr gebunden.
3. Soweit Preise nicht ausdrücklich vereinbart wurden, gelten unsere jeweils gültigen Listenpreise am Tag des Vertragsschlusses als vereinbart. Die in verbindlich gekennzeichneten Angeboten angegebenen Preise sind für uns nur innerhalb der Annahmefrist verbindlich.
4. Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Sollten sich danach bis zum vereinbarten Leistungstermin die Kostenfaktoren der geschuldeten Leistung, wie etwa Transport- und Lagerkosten, Lohnkosten, Material- und Rohstoffpreise sowie Vertriebskosten, erhöhen, ohne dass uns hieran ein Verschulden trifft, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis um die tatsächlich entstandenen bzw. noch entstehenden Mehrkosten anzupassen.
5. Unsere Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen deshalb Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sowie sonstige Versandkosten nicht ein.
III. Leistung, Lieferung und Gefahrübergang
1. Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz unseres Unternehmens, mithin Falkenstein. Dem Kunden obliegt die Abholung der geschuldeten Leistung am Erfüllungsort.
2. Soll eine Versendung der geschuldeten Leistung zum Sitz des Kunden oder einem sonstigen, von ihm bestimmten Ort durch uns vorgenommen werden, erfolgt dies ausschließlich auf Verlangen des Kunden. Die Wahl der Versandart und des Versandweges bleibt uns überlassen, wenn nicht der Kunde bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine anderslautende Anweisung erteilt. Erfolgt eine derartige Anweisung erst nach Vertragsschluss, hat der Kunde zusätzlich alle dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten der Versendung. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten unseres Kunden.
3. Zum Zeitpunkt des vereinbarten Leistungstermins sind wir zur Bereitstellung der geschuldeten Leistung zur Abholung am Erfüllungsort verpflichtet. Wird auf Veranlassung des Kunden eine Versendung der geschuldeten Leistung vorgenommen, gilt die vereinbarte Leistungszeit als gewahrt, wenn bis dahin die Übergabe an den mit dem Transport beauftragten Spediteur erfolgt ist.
4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung konkreter Leistungstermine und /oder Fertigungslosgrößen sind wir berechtigt, spätestens drei Monate nach Vertragsschluss eine verbindliche Festlegung hierüber vom Kunden zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Begehren nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nach, können wir nochmals eine Frist von zwei Wochen setzen, nach deren fruchtlosen Verstreichen wir den Rücktritt vom Vertrag erklären und, soweit dem Kunden ein Verschulden trifft, Schadensersatzansprüche geltend machen können.
5. Die Einhaltung der vereinbarten Leistungstermine setzt stets voraus, dass der Kunde auch seinen Vorleistungspflichten, insbesondere der Überlassung von Unterlagen, Beibringung von Genehmigungen und Freigaben, Bereitstellung von Materialien, Erbringung einer Anzahlung etc., rechtzeitig nachkommt, soweit dies verabredet wurde. In diesen Fällen beginnt die Leistungszeit für uns erst zu laufen, wenn der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Andernfalls wird die Leistungszeit entsprechend verlängert. Der Kunde ist verpflichtet, uns etwaige Schäden, welche aus der fehlenden oder verspäteten, verschuldeten Mitwirkung resultieren, zu ersetzen und uns eine Entschädigung im Sinne von § 642 BGB zu leisten.
6. Wird während der Vertragslaufzeit eine Änderung an dem ursprünglichen Leistungsgegenstand vereinbart, so wird die Leistungszeit entsprechend angepasst, wenn die Beteiligten nicht ohnehin eine ausdrückliche Regelung hierzu treffen.
7. Ebenso verlängert sich die Leistungszeit zu unseren Gunsten entsprechend, wenn Verzögerungen aufgrund von Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, Aufruhr, Mobilmachung und sonstiger, vergleichbarer Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, eintreten. Betreffen die Arbeitskampfmaßnahmen unseren eigenen Betrieb bzw. ein mit uns verbundenes Unternehmen, so kommt eine Verlängerung der Leistungszeit nur bei rechtmäßigen Maßnahmen in Betracht. Über den Eintritt und die Beendigung derartiger Umstände werden wir den Kunden umgehend informieren.
8. Ist mit dem Kunden ein konkreter Leistungstermin vereinbart worden, kann der Kunde im Falle einer Überschreitung dieser Frist erst dann vom Vertrag zurücktreten und / oder im Falle des uns treffenden Verschuldens Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die wiederum erfolglos verstrichen ist.
9. Ausnahmsweise können wir uns von unserer Leistungsverpflichtung gegenüber dem Kunden durch schriftliche Rücktrittserklärung befreien, wenn wir selbst vom Vorlieferanten nicht, nicht rechtzeitig und / oder nicht richtig beliefert wurden. Dies gilt dann, wenn wir mit dem Vorlieferanten einen entsprechenden Vertrag zur Erlangung von Materialien, Werkzeugen etc., die wenigstens auch der Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden dienen sollten (kongruentes Deckungsgeschäft), abgeschlossen haben und dieser bei sorgfältiger Betrachtung die rechtzeitige und vollständige Belieferung auch erwarten ließ.
10. Wenn es die Beschaffenheit der von uns geschuldeten Leistung zulässt, sind Teilleistungen jederzeit zulässig, soweit dies dem Kunden zuzumuten ist.
11. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung, des zufälligen Untergangs oder des Verlustes der geschuldeten Leistung und die Gegenleistungsgefahr gehen im Zeitpunkt der Abnahme auf den Kunden über.
12. Wird die geschuldete Leistung auf Wunsch des Kunden an einem anderen Ort als den Erfüllungsort gemäß Absatz 1 versendet, geht die Gefahr im Sinne des vorstehenden Absatzes im Zeitpunkt der Übergabe der Gegenstände an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Versendung bestimmte Person zum Zwecke der Beförderung an die vom Kunden gewünschte Anschrift über.
13. Ungeachtet der beiden vorstehenden Absätze tritt der Gefahrübergang auf jeden Fall ein, sobald sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.
IV. Abnahme, Abholung
1. Der Kunde ist verpflichtet, den geschuldeten Leistungsgegenstand zum vereinbarten Leistungstermin bei uns abzuholen und abzunehmen.
2. Im Falle der vom Kunden verlangten Versendung hat dieser die geschuldete Leistung entgegenzunehmen und abzunehmen, sobald der Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Versendung bestimmte Person diese entsprechend anbietet.
3. Die Abnahme des Leistungsgegenstandes darf von Seiten des Kunden nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Die aus einer unberechtigten, schuldhaften Abnahmeverweigerung resultierenden Schäden sind vom Kunden zu ersetzen.
4. Befindet sich der Kunde mit der Abnahme in Verzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und / oder, soweit den Kunden ein Verschulden trifft, Schadensersatz zu verlangen. Insbesondere können wir in einem solchen Fall einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des gesamten Auftragswertes für jede angefangene Woche bis zu einem Maximalbetrag von 5 % des gesamten Auftragswertes von dem Kunden verlangen. Ist von dem Verzug nur eine vertraglich vereinbarte Teillieferung betroffen, so bemisst sich der pauschale Schadensersatz nach dem entsprechenden Teil der Vergütung. Die Geltendmachung eines tatsächlich darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
5. Darüber hinaus steht es uns frei, bei einem Verzug des Kunden und anschließender, fruchtlos verlaufender Nachfristsetzung den Leistungsgegenstand zu hinterlegen oder den Selbsthilfeverkauf zu betreiben, wenn wir zuvor hierauf hingewiesen haben.
6. Kündigt der Kunde gleich aus welchem Grund, ohne das wir dies zu vertreten haben, sind wir berechtigt, eine pauschale Vergütung bzw. pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% der vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung zu verlangen, wenn nicht der Kunde oder wir im Einzelfall andere Nachweise erbringen.
V. Zahlung
1. Unsere Zahlungsansprüche werden sofort mit Erhalt der Rechnung beim Kunden fällig.
2.Zu einem Abzug vom Rechnungsbetrag ist der Kunde nicht berechtigt. Die Rechnung wird am bzw. nach dem Tag der vereinbarten Bereitstellung bzw., soweit vom Kunden verlangt, am Tag der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Versendung bestimmte Person ausgestellt.
3. Soweit ausnahmsweise ein Skontoabzug vereinbart ist, bezieht sich dieser nicht auf Fracht, Porto, Versicherungs- oder sonstige Versandkosten.
4. Zahlungen und Fakturierungen erfolgen ausschließlich in EURO.
5. Eingehende Zahlungen werden mit den Kosten, dann mit den Zinsen und zuletzt mit der Hauptforderung verrechnet.
6. Schecks, Wechsel und sonstige Zahlungsanweisungen werden nur nach besonderer Vereinbarung und lediglich erfüllungshalber angenommen. Alle Einziehungs- und Zwischenzinsspesen sind von unserem Kunden sofort nach Erhalt der entsprechenden Belastungsnote zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung eines Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowohl bei uns als auch bei unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
7. Bei zulässigen Teillieferungen und im Hinblick auf eigens für die Leistungserbringung bereitgestellten Materialien kann hierfür eine Abschlagszahlung unter Beachtung des § 632a BGB verlangt werden.
8. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss erkennbar gewordenen, mangelnden Leistungsfähigkeit des Kunden, insbesondere die Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse gefährdet, so sind wir zur Leistungsverweigerung berechtigt, solange nicht der Kunde nach seiner Wahl Befriedigung oder eine entsprechende Sicherheit leistet. Wird die Zahlung nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist geleistet bzw. eine entsprechende Sicherheit beigebracht, sind wir schließlich zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
9. Der Kunde gerät mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, wenn er dieser nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum nachkommt. Einer weiteren Mahnung unsererseits bedarf es nicht. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages auf einem unserer Bankkonten an.
10. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die Geldschuld mit einem Verzugszinssatz von 8 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, wenn wir nicht aus einem anderen Rechtsgrund zur Erhebung höherer Zinsen berechtigt sind. Die Geltendmachung eines sonstigen, darüber hinausgehenden Schadens bleibt ebenso vorbehalten
VI. Überlassung von Unterlagen und Dokumenten durch den Kunden
1. Die vom Kunden zur Erbringung der geschuldeten Leistung beizubringenden Unterlagen und Dokumente sind so zur Verfügung zu stellen, dass diese ohne zusätzlichen Mehraufwand lesbar sind.
2. Der Kunde hat digital übermittelte Druckunterlagen frei von sogenannten Computerviren, Computerwürmern und sonstigen, nicht bestimmungsgemäßen DV-Programmabläufen zu liefern. Er ist insbesondere verpflichtet, zu diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die jeweils dem aktuellen, technischen Stand zu entsprechen haben. Entdecken wir auf einer uns übermittelten Datei nicht bestimmungsgemäße DV-Programmabläufe der vorbezeichneten Art, werden wir von dieser Datei keinen Gebrauch mehr machen und diese, soweit zur Schadensvermeidung bzw. -begrenzung (insbesondere zur Vermeidung des Übergreifens der nichtbestimmungsgemäßen DV-Programmabläufe auf unsere EDV-Anlage) erforderlich, löschen.
3. Wir behalten uns vor, den Kunden auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn uns durch solche durch den Kunden infiltrierte, nicht bestimmungsgemäße DV-Programmabläufe Schäden entstanden sind. 4. Ebenso hat der Kunde Mehraufwendungen zu übernehmen, die auf einer Unlesbarkeit des Manuskriptes beruhen.
VII. Abtretung, Aufrechnung, Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht des Kunden
1. Der Kunde darf seine Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung nicht ohne unsere vorherige, schriftliche Zustimmung abtreten.
2. Die Aufrechnung, ein Zurückbehaltungsrecht und das Leistungsverweigerungsrecht kann der Kunde nur vorbringen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Außerdem setzt die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts bzw. des Leistungsverweigerungsrechts voraus, dass der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche von uns ausgelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung nebst aller Nebenforderungen aus diesem Vertrag sowie aller Forderungen, auch der künftigen, aus der gesamten, laufenden Geschäftsverbindung unser Eigentum.
2. Bis zum endgültigen Eigentumsübergang auf den Kunden ist dieser verpflichtet, pfleglich mit den gelieferten Waren umzugehen. Soweit es sich um hochwertige Güter handelt, ist der Kunde verpflichtet, diese ausreichend gegen Feuer, Wasser, Sturm und Diebstahl zum Neuwert zu versichern.
3. Der Kunden tritt mit der Auftragserteilung sämtliche Ansprüche auf Versicherungsleistungen sicherheitshalber an uns ab und zeigt dies auf unser Verlangen hin dem Versicherer an. Mit Eintritt der unter Abschnitt 1 genannten Bedingung gilt die Rückabtretung dieser Ansprüche als erfolgt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Sollte die Vorbehaltsware gepfändet oder sonst wie durch Eingriffe Dritter betroffen sein, so ist der Kunde zur umgehenden Anzeige uns gegenüber unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen verpflichtet. In diesen Fällen wird uns unser Kunde bei der Durchsetzung der uns zustehenden Ansprüche in jeder geeigneten Weise unterstützen. Vor der Sicherungsübereignung eines gesamten Warenlagers ist unsere Vorbehaltsware durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Sicherungsnehmer auszunehmen und deutlich kenntlich zu machen.
4. Dem Kunden ist es nur gestattet, die Vorbehaltsware in unserem Namen und Auftrag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverarbeiten und umzubilden. Wir erwerben in diesem Fall an der neu entstandenen Sache einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware, den diese zu Beginn der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung hatte, zum Wert der neuen Sache.
5. Die aus einer im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs erfolgten Weiterveräußerung der Vorbehaltsware resultierenden Kaufpreisansprüche tritt der Kunde im Voraus an uns ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Veräußerung vor oder nach einer Weiterverarbeitung stattgefunden hat. Unser Kunde bleibt zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat uns der Kunden alle erforderlichen Auskünfte zu den Drittschuldnern zu erteilen.
6. Zu einer Verwertung der uns zustehenden Sicherheiten sind wir nach vorheriger Androhung berechtigt, sobald sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet. Statt der Verwertung können wir die Sicherungsabtretungen auch gegenüber den Drittschuldnern durch Mitteilung offenlegen. Ebenfalls sind wir zur Verwertung der Sicherheiten berechtigt, wenn der Kunde sonstige vertragliche Pflichten verletzt hat und dies zu einer Gefährdung der Sicherheiten führt, und er dies auch nach einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nebst Androhung der Verwertung nicht abgestellt hat. Die Verwertung der Sicherheiten kann durch freihändigen Verkauf erfolgen. Der Erlös wird nach Abzug der entstandenen Kosten unserem Kunden auf seine Schuld angerechnet und ein etwaiges Guthaben wird ihm ausbezahlt.
7. Sind wir aufgrund einer Pflichtverletzung des Kunden, insbesondere infolge Zahlungsverzuges, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und wird dieser von uns erklärt, trägt der Kunde die durch die Rücknahme der Vorbehaltsware entstehenden Kosten. Weitergehende Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
8. Sobald die Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, werden wir dem Kunden auf sein Verlangen hin Sicherheiten in Höhe des übersteigenden Wertes freigeben, wobei wir uns die Auswahl der freizugebenden Sicherungsgegenstände vorbehalten.
VIII. Gewährleistung für Werkleistungen und allgemeine Haftung
1. Sämtliche Produktmerkmale, die durch Normen bzw. andere Rechtsvorschriften definiert sind, gelten für das jeweilige Vertragsverhältnis, sofern es sich um deutsche Normen bzw. Normen der Europäischen Union bzw. -Rechtsvorschriften handelt, die ins deutsche Recht transformiert wurden. Diese Rechtsvorschriften entfalten auch Wirksamkeit für mögliche Toleranzen, die nach diesen Rechtsvorschriften zulässig sind (z.B. ISO 7810, 7811 ff, 7816 ff, 10536, 14443, 15693 usw.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Zusicherung in Form eines Garantieversprechens.
2. Maßgeblich für uns ist die zum Vertragsschluss geltende Fassung des „Duden". Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
3. Darüber hinausgehende mögliche Kundenforderungen sind vom Kunden bei den Vertragshandlungen explizit zu benennen. Derartige Kundenforderungen werden nur dann Vertragsbestandteil und damit Inhalt unserer Leistungsverpflichtung, wenn diese letztlich von uns schriftlich bestätigt wurden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
4. Technische Verbesserungen sowie sonstige unwesentliche Änderungen oder handelsübliche Abweichungen von den im Vertrag, in unseren Katalogen, Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Daten und technischen Angaben bleiben vorbehalten.
5. Eventuelle, aufgrund einer von unserem Kunden nachträglich veranlassten Änderung des Leistungsinhaltes bzw. -umfangs entstehende Mehrkosten sind von diesem zu tragen. Als nachträgliche Änderungen gelten auch die auf Wunsch des Kunden durchgeführten Wiederholungen von Probeandrucken, soweit dies nicht auf von uns zu vertretenden Abweichungen beruht.
6. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Das Selbstvornahmerecht wird ausgeschlossen.
7. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung infolge der Mangelhaftigkeit erst dann berechtigt, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen, unmöglich, von uns verweigert worden ist oder von uns wegen der damit anfallenden, unverhältnismäßigen Kosten abgelehnt werden durfte.
8. Das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen bedingt, dass der Kunde seinen Obliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Insbesondere hat er die geschuldete Leistung, sowohl die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse als auch die fertigen Erzeugnisse, unverzüglich nach Erhalt auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen und ersichtliche Mängel sofort, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Erhalt, uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Mängel, die bei der Untersuchung im vorgenannten Sinne nicht erkennbar sind, vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt ersichtlich werden, sind ebenso unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung uns gegenüber schriftlich anzuzeigen.
9. Erklärt sich unser Kunde mit ihm vorgelegten Vor- und Zwischenerzeugnissen (Beispiel: Proofs, Andrucken oder Blaupausen) einverstanden, erteilt er deshalb insbesondere bei Druckaufträgen die Freigabe (Imprimatur), ist er mit solchen Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, die auf Mängeln beruhen, die für unseren Kunden zum Zeitpunkt der Freigabe erkennbar waren. Bei Zurverfügungstellung von gedruckten Manuskripten sind wir nicht verpflichtet, einen Korrekturabzug zu übersenden.
10. Für den Fall einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns, die nicht in der Leistung eines mangelhaften Werkes besteht, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt vom Vertrag erst zu, wenn eine von ihm schriftlich gesetzte, angemessene Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung erfolglos verstrichen ist und er anschließend innerhalb von 2 Kalenderwochen nach Ablauf dieser Nachfrist schriftlich den Rücktritt uns gegenüber erklärt.
11. Die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz durch uns scheidet im Falle einer leicht fahrlässig durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter und / oder unsere Erfüllungsgehilfen begangenen Pflichtverletzung aus, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Einhaltung für die Erlangung des Vertragszwecks unverzichtbar ist. Die Höhe eines dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruches ist auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die in den beiden vorstehenden Sätzen vorgenommenen Haftungsausschlüsse bzw. ‑beschränkungen finden keine Anwendung, wenn die Pflichtverletzung zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geführt hat. Ebenfalls ausgenommen sind etwaige Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit durch uns eine Garantieerklärung abgegeben wurde.
12. Darüber bestehen Gewährleistungsansprüche aufgrund eines Mangels gegen uns solange und soweit nicht, als dass wir selbst infolge dieses Umstandes Ansprüche gegen einen Dritten haben und diese Ansprüche an unseren Kunden abtreten, es sei denn, dass unser Kunde mit diesen Ansprüchen trotz vorheriger gerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten ganz oder teilweise ausfällt.
13. Wir gewährleisten im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen die Mangelfreiheit für die von uns geschuldete Leistungen für die Dauer von 12 Monaten (1 Jahr) vom Tag der Abnahme bzw. einem der Abnahme nach den gesetzlichen Bestimmungen gleichzusetzenden Ereignis an.
14. Die gesetzlich vorgesehenen Beweislastregelungen werden durch die vorhergehenden Bestimmungen nicht geändert.
X. Lagerung, Versicherung und Zurückbehaltungsrecht
1. Von unserem Kunden gestellte Gegenstände sind uns frei Haus zu liefern. Ein Transport von Gegenständen, die sich im Eigentum oder Besitz unseres Kunden befinden, zu uns erfolgt auf Gefahr unseres Kunden. Eine Transportversicherung ist von unserem Kunden auf seine Kosten zu veranlassen.
2. Es obliegt dem Kunden sicherzustellen, dass die gelieferten Gegenstände der vereinbarten Menge und der zur Weiterverarbeitung erforderlichen bzw. verabredeten Qualität entsprechen. Eine Eingangsbestätigung erfolgt ohne Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge sowie für die Ordnungsmäßigkeit der gelieferten Gegenstände. Wird nach dem Eingang der vom Kunden bereitgestellten Gegenstände eine Mengenabweichung und / oder Qualitätsabweichung in der Weise festgestellt, dass dies einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch uns ganz oder teilweise entgegensteht, werden wir den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung des Umstandes setzen. Wir sind zum Rücktritt / Kündigung vom Vertrag berechtigt, wenn wir nach Ablauf dieser Frist dem Kunden nochmals eine Frist von 2 Wochen gesetzt haben, die wiederum erfolglos verstrichen ist, und der Kunde auf das Rücktritts- / Kündigungsrecht hingewiesen wurde. Bei größeren Posten sind uns die mit der mengenmäßigen Prüfung und Lagerung verbundenen Kosten von unserem Kunden zu erstatten.
3. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und Ähnliches sowie Halb- und Fertigerzeugnisse sind zum vereinbarten Abhol- / Versendungstermin bei uns abzuholen. Es gelten die in Punkt III. dargestellten Gefahrtragungsregelungen. Eine Verpflichtung unsererseits zur Verwahrung über diesen Termin hinaus besteht nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden und gegen besondere Vergütung. In diesem Fall wird unsererseits eine Haftung für die in Verwahrung genommenen Gegenstände nur nach den unter Punkt IX. dargestellten Grundsätzen übernommen. Sollen verwahrte Gegenstände versichert werden, so hat unser Kunde auf eigene Kosten für eine derartige Versicherung zu sorgen.
4. An sämtlichen, sich in unserem Besitz befindlichen Gegenständen unseres Kunden haben wir ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde ausnahmsweise kein Kaufmann ist.
XI. Langfristige Verträge
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen, für die keine gesonderte Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart worden sind, können nur mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden.
XII. Eigentum, Rechte Dritter und Urheberrecht
1. An den im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen unseres Kunden von uns hergestellten oder erworbenen Gegenständen (insbesondere Software-Lizenzen, Schriften, Nutzungslizenzen, Dateien jeder Art, Filme, Klischees, Lithografien, Druckplatten, Stehsätze, Skizzen und Entwürfe) behalten wir uns das Eigentum und alle Urheber- sowie Nutzungsrechte vor. Dritten dürfen diese Gegenstände nicht ohne unsere vorherige, schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
2. Unser Kunde gewährleistet, dass durch die Ausführung seines Auftrags keine Urheber- und Schutzrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden. Sollte dies gleichwohl geschehen, stellt uns unser Kunde von allen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt uns damit einhergehende Aufwendungen, soweit uns nicht ausnahmsweise eigenes Verschulden zur Last fällt, insbesondere wenn uns die Rechte Dritter bekannt waren.
XIII. Rücknahme von Transport-, Umverpackungs- und Verpackungsmaterial
1. Verpackungen (Transport-, Umverpackungs- und Verpackungsmaterial) werden von uns nur zurückgenommen, wenn und soweit wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Verpackungsverordnung zur Rücknahme verpflichtet sind.
2. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber und frei von Fremdstoffen sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, die Rücknahme zu verweigern oder von unserem Kunden die dadurch entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
3. Eine Rückgabe von Verpackungsmaterial ist nur nach vorheriger Abstimmung mit uns sowie entsprechend unseren Vorgaben entweder durch Ablieferung in unserem Betrieb oder an einer von uns genannten Annahme-/Sammelstelle möglich. Die Transportkosten trägt unser Kunde.
XIV. Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sollten einzelnen Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden oder Lücken aufweisen, so berührt das die Wirksamkeit und den Bestand der übrigen Bestimmungen und des Vertrages im Ganzen nicht.

